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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 10 WF 79/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 79/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 8. März 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 20. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael als Einzelrichter
am 29. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Prozesskostenhilfe des Amtsgerichts vom 20.2.2007 stellt eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits scheidet aus. Denn die §§ 114 ff. ZPO gelten nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung und für andere Verfahren, für die diese Bestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 1 m. w. N.). Dementsprechend gibt es auch keine Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Vertragsverhandlungen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 114, Rz. 1). Folglich kann es dafür, dass der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch des Antragstellers durch Urkunde des Landkreises Uckermark, also außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und allenfalls auf Grund außergerichtlicher Vergleichsverhandlung hat beurkunden lassen, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. auch OLG Dresden, FamRZ 2007, 489: keine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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